„Künftig ist Kindesmissbrauch ohne Wenn und Aber ein Verbrechen“ (Bundesjustizministerin Christine Lambrecht), auch die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie wird ebenfalls als Verbrechen und nicht länger mehrals Vergehen eingestuft. Ein Beispiel für die Verschärfung und Erweiterung des Strafgesetzbuchs (StGB) ist, dass „der Grundtatbestanddes sexuellen Missbrauchs von Kindern wird künftig ein Verbrechen sein mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 JahrenFreiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).“ (StGB § 176)
Das Gesetz sieht auch eine bessere Prävention, sowie die Qualifizierung der Justiz vor. Ein Beispiel hierfür sind erweiterte Qualifikationsanforderungen für Familienrichter*innen, Jugendrichter*innen und Verfahrensbeistände. Die Verfahrensbeistände unterliegen zudem nun einer kontinuierlichen Fortbildungspflicht. Weitere Änderungen sind die Verschärfung der Kindsanhörung und eine Verlängerung relevanter Verurteilungen im erweiterten Führungszeugnis.
Eine effektivere Strafverfolgung beinhaltet zum Beispiel ein Beschleunigungsgebot und eine Telekommunikationsüberwachung wird unteranderem künftig auch bei der Ermittlung wegen des Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.
Für weitere Informationen und um das gesamte Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder finden Sie unter dem folgenden Link
Der Fachberatungsstelle ist die Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sehr wichtig, denn die Fallzahlen der polizeilichen Kriminalstatistik sind wirklich erschreckend. „Delikte der Kinderpornografie im Jahr 2019 ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 65% gestiegen und Delikte des sexuellen Missbrauchs verzeichnet einen Anstieg von elf Prozent.“ Die bisherigen Strafen haben noch nicht die abschreckende Wirkung gezeigt, welche notwendig ist, um Kinder noch besser zu schützen.